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title: "§ 12 BWahlGV — Schluß der Wahlhandlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwahlgv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 BWahlGV — Schluß der Wahlhandlung

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

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— Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
