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title: "§ 31 BWahlG — Öffentlichkeit der Wahlhandlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bwahlg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 31 BWahlG — Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

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— Bundeswahlgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
