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title: "II. BVwAKDVerwAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bvwakdverwano/ii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bvwakdverwano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# II. BVwAKDVerwAnO

Das für die Ermittlung von Wehrpflichtigen, die sich der Erfassung entziehen, festgelegte Verfahren ist entsprechend anzuwenden. Alle nicht gelöschten Ermittlungsersuchen sind in den Ermittlungslisten nur bis zum Ende des Kalendervierteljahres weiterzuführen, in dem seit der erstmaligen Ausschreibung drei Jahre abgelaufen sind.

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— Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesamt bei der Ermittlung anerkannter Kriegsdienstverweigerer, die sich der Zivildienstüberwachung entziehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bvwakdverwano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
