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title: "§ 2 BVLÜV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bvl_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bvl_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BVLÜV

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1.



im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

a)



selbst wahrnimmt oder

b)



im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2.



eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.

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— Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bvl_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
