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title: "§ 100a BVFG — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bvfg/100a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 100a BVFG — Übergangsregelung

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

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— Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
