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title: "§ 42 BVerfGGO 2015"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bverfggo_2015/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 42 BVerfGGO 2015

Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nichtannahmebeschluss geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde auf ein entsprechendes Ersuchen um Äußerung zur Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben hat oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.

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— Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
