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title: "§ 34 BVerfGGO 2015"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bverfggo_2015/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 34 BVerfGGO 2015

Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.

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— Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
