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title: "§ 28 BVerfGGO 2015"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bverfggo_2015/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 28 BVerfGGO 2015

(1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.

(2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkunden dies die Vorsitzenden.

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— Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
