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title: "§ 21 BVerfGGO 2015"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bverfggo_2015/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 21 BVerfGGO 2015

(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.

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— Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
