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title: "§ 16 BVerfGGO 2015"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bverfggo_2015/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 BVerfGGO 2015

Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfahrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassenden Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum Richteramt haben.

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— Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
