---
title: "§ 93a BVerfGG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bverfgg/93a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 93a BVerfGG

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)



soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

b)



wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

---

— Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
