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title: "§ 6 BVDVV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bvdvv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bvdvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 BVDVV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

3.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,

4.



entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,

5.



einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

7.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind auftreibt oder

8.



entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

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— Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bvdvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
