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title: "§ 2 BVDVV — Impfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bvdvv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bvdvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BVDVV — Impfungen

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

1.



anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder

2.



verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

1.



der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,

2.



des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie

3.



des verwendeten Impfstoffeseinzutragen.

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— Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bvdvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
