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title: "§ 3 BVAÜWidVertrAnO — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bva_widvertrano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bva_widvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BVAÜWidVertrAnO — Übergangsregelung

(1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat.

(2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juni 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erlassen worden ist.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bva_widvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
