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title: "§ 2 BVAÜWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bva_widvertrano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bva_widvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BVAÜWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g, des Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

## Fußnoten

(+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bva_widvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
