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title: "§ 3 BUZAV — Bestätigung der Umstellungsrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/buzav/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/buzav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 BUZAV — Bestätigung der Umstellungsrechnung

Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.

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— Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/buzav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
