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title: "§ 8 BuTMedienMstrBAProFV — Form und Ablauf der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/butmedienmstrbaprofv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/butmedienmstrbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 BuTMedienMstrBAProFV — Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

1.



eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3,

2.



ein Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 und 5.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in

1.



eine schriftliche Prüfung nach § 10 Absatz 1 und 2,

2.



eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.

(3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/butmedienmstrbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
