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title: "§ 16 BuTMedienMstrBAProFV — Nachweis der Ausbildereignung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/butmedienmstrbaprofv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/butmedienmstrbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 BuTMedienMstrBAProFV — Nachweis der Ausbildereignung

(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch

1.



eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

2.



eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/butmedienmstrbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
