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title: "§ 11 BuTMedienMstrBAProFV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/butmedienmstrbaprofv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/butmedienmstrbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 BuTMedienMstrBAProFV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 und das Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ sind die schriftliche Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 1 und das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die schriftliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln und

2.



das Fachgespräch mit einem Drittel.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton – Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/butmedienmstrbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
