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title: "§ 18 BuTMedAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/butmedausbv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/butmedausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 18 BuTMedAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







Realisieren eines Bild-

und Tonproduktesmit 30 Prozent,

2.







Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,

3.







Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie

4.







Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/butmedausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
