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title: "§ 2 EUrlV — Gewährleistung des Dienstbetriebes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/burlv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/burlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 EUrlV — Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.

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— Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/burlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
