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title: "§ 13 EUrlV — Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/burlv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/burlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 13 EUrlV — Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen

(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde

1.



statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder

2.



von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

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— Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/burlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
