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title: "§ 2 BTTG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bttg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BTTG — Begriffsbestimmungen

(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.

(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.

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— Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
