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title: "§ 11 BTTG — Zivilrechtliche Sanktionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bttg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 BTTG — Zivilrechtliche Sanktionen

(1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.

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— Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
