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title: "§ 4 BtRegV — Nachweis der Sachkunde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btregv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BtRegV — Nachweis der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:

1.



durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,

2.



durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder

3.



durch anderweitige Nachweise nach § 7.

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— Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
