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title: "§ 15 BtRegV — Übergangsvorschrift zu § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btregv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 15 BtRegV — Übergangsvorschrift zu § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes

Abweichend von § 7 kann die Stammbehörde Antragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen können, die den Erwerb von Kenntnissen belegen, die nach Inhalt und Umfang den in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den in der Anlage vorgesehenen Modulen genannten Voraussetzungen des Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen.

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— Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
