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title: "§ 14 BtRegV — Aufbewahrungsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btregv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 BtRegV — Aufbewahrungsfrist

Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:

1.



Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und

2.



Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

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— Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
