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title: "§ 11 BtRegV — Mitteilung der Organisationsstruktur"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btregv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 BtRegV — Mitteilung der Organisationsstruktur

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

1.



Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,

2.



Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und

3.



Art und Umfang der Erreichbarkeit.

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— Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
