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title: "§ 33 BtOG — Vorläufige Registrierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btog/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 33 BtOG — Vorläufige Registrierung

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

1.



die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und

2.



den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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— Betreuungsorganisationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
