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title: "§ 17 BtOG — Finanzielle Ausstattung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btog/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 17 BtOG — Finanzielle Ausstattung

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.

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— Betreuungsorganisationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
