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title: "§ 1 BtOG — Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btog/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 BtOG — Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben

(1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.

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— Betreuungsorganisationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
