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title: "§ 16 BtMVV — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btmvv_1998/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 BtMVV — Straftaten

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer

1.



entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,

2.





a)



entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,

b)



entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder

c)



entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tierandere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,

3.



entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3

a)



Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,

b)



andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder

c)



dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder

4.



entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,

5.



entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.

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— Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
