---
title: "§ 38 BtMG 1981 — Jugendliche und Heranwachsende"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btmg_1981/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
---

# § 38 BtMG 1981 — Jugendliche und Heranwachsende

(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.

(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.

---

— Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
