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title: "§ 30b BtMG 1981 — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btmg_1981/30b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 30b BtMG 1981 — Straftaten

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

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— Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
