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title: "§ 10 BtMG 1981 — Rücknahme und Widerruf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btmg_1981/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 10 BtMG 1981 — Rücknahme und Widerruf

(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.

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— Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
