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title: "§ 16 BtMAHV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btmahv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btmahv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 16 BtMAHV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2.



entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht.

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— Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btmahv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
