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title: "Art 2 21. BtMÄndV — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btm_ndv_21/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btm_ndv_21/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Art 2 21. BtMÄndV — Übergangsvorschrift

Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen

1.



Benzylpiperazin (BZP)

2.



Oripavinam Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

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— Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btm_ndv_21/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
