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title: "§ 111 BTGO 2025 — Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btgo_2025/111"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 111 BTGO 2025 — Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

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— Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
