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title: "§ 6 BTGO2025Anl 1 — Herstellung von Duplikaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btgo2025anl_1/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo2025anl_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 BTGO2025Anl 1 — Herstellung von Duplikaten

Der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der Geheimregistratur herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu behandeln.

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— Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo2025anl_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
