---
title: "§ 2a BTGO2025Anl 1 — Private Geheimnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btgo2025anl_1/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo2025anl_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 2a BTGO2025Anl 1 — Private Geheimnisse

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VS-VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.

---

— Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo2025anl_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
