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title: "8. BTGO1980Anl1ABest"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btgo1980anl1abest/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btgo1980anl1abest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# 8. BTGO1980Anl1ABest

Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte zustehen.

Unabhängig davon ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft immer dann anzeigepflichtig, wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes übersteigt.

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— Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo1980anl1abest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
