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title: "§ 2 BTBRGGO — Vorsitz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/btbrggo/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/btbrggo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BTBRGGO — Vorsitz

Der Ausschuß wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz vierteljährlich sich abwechseln und einander vertreten.

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— Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/btbrggo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
