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title: "§ 7 BTÄO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bt_o/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 BTÄO

(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

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— Bundes-Tierärzteordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
