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title: "§ 6 BTÄO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bt_o/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 BTÄO

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

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— Bundes-Tierärzteordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
