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title: "§ 4 BSWAG — Überprüfung des Bedarfs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bswag/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bswag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 BSWAG — Überprüfung des Bedarfs

(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.

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— Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bswag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
