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title: "§ 2 BSWAG — Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bswag/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bswag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 BSWAG — Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

(2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.

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— Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bswag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
