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title: "§ 25 BStatG — Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Landes- und Kommunalstatistiken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bstatg_1987/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 25 BStatG — Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Landes- und Kommunalstatistiken

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, keine aufschiebende Wirkung haben.

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— Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
