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title: "§ 8 BSNotFPrV — Form und Ablauf der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsnotfprv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsnotfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 BSNotFPrV — Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.



eine schriftliche Prüfung nach § 9 und

2.



eine mündliche Prüfung nach § 10.

(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.

(3) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsnotfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
