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title: "§ 11 BSNotFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsnotfprv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsnotfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 BSNotFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung wird das fallbezogene Fachgespräch nach § 10 Absatz 1 bewertet.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsnotfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
