---
title: "§ 20 BSIZertV — Mitwirkungsobliegenheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bsizertv_2014/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bsizertv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 20 BSIZertV — Mitwirkungsobliegenheiten

(1) Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Verfahrens dem Bundesamt oder den vom Bundesamt beauftragten Personen, soweit erforderlich, kostenfrei Zugang zu den Standorten, zu den zur Prüfung vorgesehenen Systemen und zu den Unterlagen nach § 4 zu gewähren.

(2) Während des Verfahrens obliegt es dem Antragsteller, das Bundesamt oder die vom Bundesamt beauftragten Personen kostenfrei durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen.

---

— Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bsizertv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
